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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §170;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/21 89/16/0055 2Stammrechtssatz
Da in der Regel bei einem Erbteilungsübereinkommen keiner der Miterben einem anderen Miterben etwas unentgeltlich überläßt, werden bei der Aufteilung nicht die Einheitswerte, sondern die - üblicherweise bedeutend höheren - Verkehrswerte von Liegenschaften zum Ansatz gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989160056.X01Im RIS seit
14.01.2002