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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Berufung verspätet, weil sie fälschlich bei der unzuständigen Behörde eingebrachte und erst nach Ablauf der Berufungsfrist an die für die Einbringung der Berufung zuständige Behörde erster Instanz (hier Gehaltskasse gem § 37 Abs 1 GehKG) weitergeleitet wurde, wird der Berufungswerber dadurch, daß die belBeh (hier BM f Gesundheit und öff Dienst) die verspätete Berufung nicht zurückgewiesen, sondern in der Sache selbst behandelt und abgewiesen hat, in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978).
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100033.X01Im RIS seit
24.01.2001