RS Vwgh 1992/12/21 90/10/0033

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §16 Abs1 lita;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §37 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erfolgt die Berufung verspätet, weil sie fälschlich bei der unzuständigen Behörde eingebrachte und erst nach Ablauf der Berufungsfrist an die für die Einbringung der Berufung zuständige Behörde erster Instanz (hier Gehaltskasse gem § 37 Abs 1 GehKG) weitergeleitet wurde, wird der Berufungswerber dadurch, daß die belBeh (hier BM f Gesundheit und öff Dienst) die verspätete Berufung nicht zurückgewiesen, sondern in der Sache selbst behandelt und abgewiesen hat, in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978).

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100033.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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