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20/02 FamilienrechtNorm
AuslBG §15;Rechtssatz
Wird ein Befreiungsschein infolge Ehescheidung ungültig, fällt dadurch eine der Voraussetzungen, an die der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nämlich, daß die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt, weg. Erst nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist der ausländische Arbeitnehmer wieder zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Ist dem Anspruchswerber aufgrund einer abweisenden Berufungsvorentscheidung bekannt, daß die Abgabenbehörde davon ausgeht, er sei nach Ungültigwerden des Befreiungsscheines ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt gewesen, liegt es an ihm, substantiiert Gegenteiliges vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130256.X02Im RIS seit
01.06.2001