RS Vwgh 1992/12/21 92/03/0218

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem § 4 Abs 1 lit c StVO schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030218.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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