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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Da im Falle des Tausches gemäß § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 die Steuer von der Gegenleistung zu erheben ist, ist daher schon deswegen diese Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes zu bewerten.
Grunderwerbsteuerrechtlich ist demnach unmaßgeblich, ob Grundstücke bewertungsrechtlich dem Grundvermögen oder allenfalls dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160125.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014