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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12;Rechtssatz
Die - sei es zu Recht oder zu Unrecht - erfolgte Saldierung zur Verlassenschaft gehöriger Sparbücher durch einen Dritten ändert nichts daran, daß die entsprechenden Guthaben erbschaftsteuerlich den Erben zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989160055.X03Im RIS seit
14.01.2002