RS Vwgh 1992/12/21 89/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12;
ErbStG §20;

Rechtssatz

Die - sei es zu Recht oder zu Unrecht - erfolgte Saldierung zur Verlassenschaft gehöriger Sparbücher durch einen Dritten ändert nichts daran, daß die entsprechenden Guthaben erbschaftsteuerlich den Erben zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989160055.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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