RS Vwgh 1992/12/21 92/03/0237

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0245

Rechtssatz

Durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung iVm einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, wird nicht das Erfordernis für den Berufungswerber beseitigt, iSd § 63 Abs 3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht (Hinweis: E 11.4.1991, 90/06/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030237.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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