RS Vwgh 1992/12/21 92/03/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt einer behördlichen Erledigung kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsklausel "Sehr geehrter Herr". Aus dieser Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid vorliegt (Hinweis: E 22.1.1986, 84/11/0115 und E 17.6.1992, 92/03/0052).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030135.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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