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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Zweifeln über den Inhalt einer behördlichen Erledigung kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsklausel "Sehr geehrter Herr". Aus dieser Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid vorliegt (Hinweis: E 22.1.1986, 84/11/0115 und E 17.6.1992, 92/03/0052).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030135.X02Im RIS seit
25.01.2001