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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1371/67 E 28. Februar 1968 RS 3 (hier Infragestellen der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1972 durch den Abgabepflichtigen)Stammrechtssatz
Einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes kann der VwGH nicht schon über Antrag des Bfrs, sondern nur dann stellen, wenn der mit der Rechtssache befaßte Senat des Gerichtshofes selbst begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Gesetzesstelle hegt und daher in der Lage ist, den Antrag stichhältig zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X08Im RIS seit
11.07.2001