RS Vwgh 1992/12/21 89/13/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs2;
EStG 1972 §18 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1371/67 E 28. Februar 1968 RS 3 (hier Infragestellen der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1972 durch den Abgabepflichtigen)

Stammrechtssatz

Einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes kann der VwGH nicht schon über Antrag des Bfrs, sondern nur dann stellen, wenn der mit der Rechtssache befaßte Senat des Gerichtshofes selbst begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Gesetzesstelle hegt und daher in der Lage ist, den Antrag stichhältig zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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