Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Eine Anfrage des diensthabenden Beamten, ob ein zur Verwendung geeigneter Alkomat im Wachzimmer vorhanden ist, erlaubt nicht den Schluß auf die Funktionsuntüchtigkeit des sodann verwendeten Gerätes.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030309.X02Im RIS seit
12.06.2001