RS Vwgh 1992/12/21 89/13/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §57 Abs2;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Dauernd-Getrennt-Lebens" stellt ausschließlich auf die Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt. Von einem "Nicht-Dauernd-Getrennt-Leben" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch zu sprechen, wenn der Abgabenpflichtige zB aus Gründen seines Berufes - sei es auch für längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch an diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu leben (Hinweis E 15.2.1984, 83/13/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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