RS Vwgh 1992/12/21 91/13/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §161 Abs2;
BAO §276 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0622/75 E 30. Juni 1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufnahme einer Sachverhaltsfeststellung in die Begründung einer Berufungsvorentscheidung wirkt wie ein Bedenkenvorhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130256.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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