RS Vwgh 1992/12/21 89/16/0055

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/27 87/14/0004 3

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989160055.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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