RS Vwgh 1992/12/21 92/10/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die Beh zweiter Instanz die Berufung einer Partei, die nicht Bescheidadressatin ist, mangels eines begründeten Berufungsantrages anstatt aus dem Grunde der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückweist, und die belBeh ihre dagegen erhobene Berufung als unbegründet abweist, kann die Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige FälleMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100154.X03

Im RIS seit

21.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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