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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, daß die Beh zweiter Instanz die Berufung einer Partei, die nicht Bescheidadressatin ist, mangels eines begründeten Berufungsantrages anstatt aus dem Grunde der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückweist, und die belBeh ihre dagegen erhobene Berufung als unbegründet abweist, kann die Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige FälleMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100154.X03Im RIS seit
21.12.1992Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010