Die Gegenleistung ist nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§ 2 bis § 17 BewG) zu bewerten. Die Grunderwerbsteuer ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert (§ 10 BewG) des für das erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zu bemessen.