RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0206

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §156 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §157 Abs1;
GewO 1973 §158 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Erfüllung der im § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse bedarf es der Bezeichnung jenes konkreten konzessionierten Gewerbes, das nach Ansicht der belangten Behörde in Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 durch die im Spruch genannte Tätigkeit ausgeübt wurde. Der bloße Hinweis auf die Bestimmung des § 156 legcit reicht schon deshalb nicht aus, weil in dieser Bestimmung vier verschiedene Gewerbe genannt sind, die der Konzessionspflicht unterliegen. Einer solchen Konkretisierung hätte es umso mehr bedurft, als sowohl der Baumeister (zufolge § 157 Abs 1 legcit) als auch der Zimmermeister (zufolge § 158 Abs 4 legcit) berechtigt sind, Bauten zu leiten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040206.X02

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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