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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Zum Wesen einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1973 gehört ua, daß diese der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Diese Regelung steht im systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs 4 GewO 1973, wonach auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit
gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber im § 74 Abs 1 GewO 1973 von einem anderen Begriffsverständnis des Wortes "regelmäßig" ausgegangen wäre als von jenem des § 1 Abs 4 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040262.X05Im RIS seit
22.12.1992