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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf gem
§ 74 bis § 83 und § 359 b GewO 1973 vorgeschriebene Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige,in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche auf der Grundlage des § 22 Abs 1 VStG rechtmäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X03Im RIS seit
11.07.2001