RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0168

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf gem

§ 74 bis § 83 und § 359 b GewO 1973 vorgeschriebene Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige,in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche auf der Grundlage des § 22 Abs 1 VStG rechtmäßig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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