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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 87 Abs 2 GewO 1973 muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0177). Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, nämlich eine Gebarung mit Zahlungen zur Erfüllung laufender Verpflichtungen verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen reicht nicht aus, um ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 erlangen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040128.X03Im RIS seit
20.11.2000