RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 87 Abs 2 GewO 1973 muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0177). Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, nämlich eine Gebarung mit Zahlungen zur Erfüllung laufender Verpflichtungen verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen reicht nicht aus, um ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 erlangen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040128.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten