RS Vwgh 1992/12/22 AW 92/07/0047

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

FlVfLG OÖ 1979 §23;
FlVfLG OÖ 1979 §26;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenlegungsplan - Die Bf haben ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, daß im Falle der sofortigen Durchführbarkeit des bekämpften Zusammenlegungsplanes Dritte im Vertrauen auf den damit hergestellten Grundbuchsstand Eigentum erwerben, welcher Zustand im Falle eines Erfolges ihrer Beschwerde nicht wieder rückgängig zu machen wäre. Dieses Vorbringen zeigt das mit dem Vollzug des Zusammenlegungsplanes verbundene Drohen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Bf nicht auf. Mit einem Erfolg der Beschwerde träte gemäß § 42 Abs 3 VwGG zufolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Der vor der belBeh bekämpfte Zusammenlegungsplan wäre nicht mehr rechtskräftig und dem nach § 23 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ex lege eingetretenen Eigentumsübergang an die Übernehmer damit die rechtliche Grundlage entzogen. Die von der Behörde nach § 26 OÖ FlVfLG 1979 allenfalls schon veranlaßte grundbücherliche Durchführung des Zusammenlegungsplanes wäre rückgäng zu machen und die Grundstücke, deren endgültigen Verlust die Bf befürchten, gälten auch dann wieder als Teil des Zusammenlegungsgebiets.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992070047.A01

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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