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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;Rechtssatz
Da zum Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 30.11.1977, 2103/76). Es besteht in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010