RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0019

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 30.11.1977, 2103/76). Es besteht in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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