RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 4

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem § 28 Abs 2 AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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