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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Auch bewegliche Einrichtungen, die nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, sind als örtlich gebundene Einrichtungen anzusehen (Hinweis E 21.5.1985, 85/04/0026, VwSlg 1177 A/1985). Der Schotterabbau in einer konkreten Schottergrube - somit an einem konkreten, örtlich umschriebenen festen Standort - mit Hilfe eines dort eingesetzten Baggers und dem sukzessiven Abtransport mit einem LKW in der Zeit von (hier) acht Tagen begründet das Bestehen einer örtlich gebundenen Einrichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040262.X03Im RIS seit
22.12.1992