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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 360 Abs 1 GewO 1973 "wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung ... festgestellt worden ist ..." ist zu schließen, daß wegen einer derartigen, auf den jeweiligen Beschuldigten eines Strafverfahrens bezogenen Feststellung einer nach den Z 1 bis 4 des § 366 Abs 1 GewO 1973 inkriminierten Handlungsweise eine im Anschluß an dieses Strafverfahren allenfalls ins Auge zu fassenden Maßnahme nach § 360 Abs 1 erster Satz erster Fall GewO 1973 bei Zutreffen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auch nur an diesen gerichtet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040198.X02Im RIS seit
11.07.2001