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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides ist jedenfalls dann gegeben, wenn die von der Anordnung gemäß § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 betroffene Person nicht mit der identisch ist, auf deren Handlungsweise sich das von der Behörde ins Auge gefaßte Straferkenntnis bezog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040198.X04Im RIS seit
11.07.2001