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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/05/0036 4Stammrechtssatz
Selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (hier befinden sich in unmittelbarer Umgebung zahlreiche andere Werbetafeln).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050151.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009