RS Vwgh 1992/12/22 92/05/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/05/0036 4

Stammrechtssatz

Selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (hier befinden sich in unmittelbarer Umgebung zahlreiche andere Werbetafeln).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050151.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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