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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §39 Abs1;Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muß sich vergewissern, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht. Kommt er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nach, so ist davon auszugehen, daß - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein - dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010