RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muß sich vergewissern, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht. Kommt er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nach, so ist davon auszugehen, daß - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein - dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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