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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Fortführung und Abschluß der Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Partei ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Partei und deren Vertreter aus der Verhandlung entfernt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X05Im RIS seit
11.07.2001