RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0168

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51f;
VStG §51h Abs1;

Rechtssatz

Fortführung und Abschluß der Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Partei ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Partei und deren Vertreter aus der Verhandlung entfernt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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