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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;Rechtssatz
Bei der Betriebsanlage eines Elektroinstallationsgewerbes der Unterstufe handelt es sich im Hinblick auf die Art der vorgefundenen Einrichtungen und Ausstattungen sowie im Hinblick auf die in dieser durchgeführten Tätigkeiten um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1973, da schon unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung die Möglichkeit von Gefährdungen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010