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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;Rechtssatz
Da der Gewerbeinhaber unter Strafdrohung verpflichtet ist, die Tatsache des Ausscheidens des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, endet die Geschäftsführereigenschaft mit dem Ausscheiden und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden. Demnach fällt auch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit dessen "Ausscheiden" weg, wobei das Tatbestandsmerkmal dieses Begriffs - unabhängig vom zwischen dem Gewerbeinhaber und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehenden zivilrechtlichen Verhältnis - auch durch ein "faktisches Ausscheiden oder Entfernen" erfüllt wird (Hinweis E 10.11.1952, VwSlg 2710 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040203.X02Im RIS seit
22.12.1992Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010