RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z60 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0332 1

Stammrechtssatz

In der Strafnorm des § 367 Z 60 GewO wird das Tatverhalten durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, daß "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, daß eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt". In dem mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Schuldspruch wurde lediglich ausgesprochen, daß der Besch den Vertretern der Firma den Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten am Haus erteilt habe, sodaß von Arbeitnehmern dieser Firma dem konzessionierten Baumeistergewerbe vorbehaltene Verrichtungen ausgeführt worden seien. Solcherart wurde das dem Besch zur Last gelegte Verhalten - entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Gleichsetzung von Auftrag und Veranlassung - nicht in einer solchen Weise umschrieben, daß es möglich wäre, das Tatverhalten entweder der ersten oder der zweiten Tatbestandsalternative des § 367 Z 60 GewO 1973 zuzuordnen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040206.X03

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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