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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Unterläßt die Behörde in dem Spruch des angefochtenen Bescheides bei Zitierung der Gesetzestelle des § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 auch anzuführen, ob es sich hiebei um den ersten oder zweiten Fall dieser Gesetzesstelle handelt, so ist, da Spruch und Gründe eines Bescheides eine Einheit bilden, im Zweifel aus dem Zusammenhang beider der nähere Sinn und Inhalt einer Entscheidung zu erschließen (hier hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als Grundlage für ihre Entscheidung auf ein in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nach dem ersten Fall des § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 berufen).
Schlagworte
Mängel im Spruch Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040198.X01Im RIS seit
11.07.2001