RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Wurde dem Schuldspruch eine Stelle aus der mehrere Punkte und Unterpunkte umfassenden ÖNORM B 3850 als Teil des Straftatbestandes zu Grunde gelegt, ohne daß diese Stelle im Spruchteil nach § 44a Z 2 VStG angeführt wurde, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten