Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Wurde dem Schuldspruch eine Stelle aus der mehrere Punkte und Unterpunkte umfassenden ÖNORM B 3850 als Teil des Straftatbestandes zu Grunde gelegt, ohne daß diese Stelle im Spruchteil nach § 44a Z 2 VStG angeführt wurde, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X04Im RIS seit
11.07.2001