RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0200

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §323a idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gelangt die Behörde zur Annahme, daß der Beschwerdeführer durch seine Handlungsweise die Tatbestandsvoraussetzungen der Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 323a GewO 1973 erfüllt hat, nicht hingegen die des Ausnahmetatbestandes von der Konzessionspflicht nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle vorliegen, so genügt es nicht, wenn sich die Behörde hiebei sachverhaltsmäßig jeweils resümierend auf Angaben des Beschwerdeführers bzw von Zeugen bezieht, ohne aber die von ihr selbst dargelegten gegenteiligen Standpunkte des Beschwerdeführers bzw Zeugenaussagen im Bescheid einer Schlüssigkeitsprüfung der für ihre Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zugänglich zu machen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040200.X01

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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