RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0168

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ADNSchV §21;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist in dem der Anführung der durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzten Verwaltungsvorschriften gewidmeten Teil des Schuldspruches im erstbehördlichen Straferkenntnis in Ansehung der Nichtbeachtung einer Auflage die Mitzitierung der einzelnen als verletzt erachteten Bestimmung zu § 367 Z 26 GewO 1973 (hier § 21 ADSchV), die durch Verweisung Bestandteil des die Auflage enthaltenden Bescheides geworden ist, unterblieben, so ist die erforderliche Mitzitierung von der belangten Behörde nachzuholen, widrigenfalls der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Punktes an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet.

Schlagworte

Berufungsbescheid Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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