Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADNSchV §21;Rechtssatz
Ist in dem der Anführung der durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzten Verwaltungsvorschriften gewidmeten Teil des Schuldspruches im erstbehördlichen Straferkenntnis in Ansehung der Nichtbeachtung einer Auflage die Mitzitierung der einzelnen als verletzt erachteten Bestimmung zu § 367 Z 26 GewO 1973 (hier § 21 ADSchV), die durch Verweisung Bestandteil des die Auflage enthaltenden Bescheides geworden ist, unterblieben, so ist die erforderliche Mitzitierung von der belangten Behörde nachzuholen, widrigenfalls der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Punktes an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet.
Schlagworte
Berufungsbescheid Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X02Im RIS seit
11.07.2001