RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0128

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Zeitraum, der zwischen dem Gerichtsbeschluß, mit dem ein Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen worden ist, und der verwaltungsbehördlichen Verfügung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung verstreicht, ist kein Tatbestandselement nach § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040128.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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