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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §21;Rechtssatz
Ist die als erwiesen angenommene Tat durch die Sachverhaltselemente bestimmt, wurde durch die Richtigstellung der im Schuldspruch in erster Instanz enthaltenen Norm durch die belBeh (hier § 21 "AAV" auf § 21 "ADSchV") die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht ausgewechselt.
Schlagworte
Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X01Im RIS seit
11.07.2001