RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0168

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §21;
ADNSchV §21;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Ist die als erwiesen angenommene Tat durch die Sachverhaltselemente bestimmt, wurde durch die Richtigstellung der im Schuldspruch in erster Instanz enthaltenen Norm durch die belBeh (hier § 21 "AAV" auf § 21 "ADSchV") die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht ausgewechselt.

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040168.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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