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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Ein Schotterabbau zur Versorgung eines Straßenbaus ist jedenfalls keine Baustelle im Sinne des Ausführens gewerblicher Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage; der Betrieb der Schottergrube ist vielmehr selbst und für sich als gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 anzusehen, wenn alle gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040262.X04Im RIS seit
22.12.1992