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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist in dem zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers anzunehmen, kann dieser durch einen nicht ihn betreffenden Abspruch des an den Rechtsvorgänger adressierten angefochtenen Bescheides nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, weil die belangte Behörde in diesem Fall noch nicht über seinen Antrag entschieden hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040257.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017