RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 idF 1988/399;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1796/74 E 13. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können (Hinweis auf RS 2 E 16.9.1970, 1211/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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