RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0121

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die für Auflagen im § 77 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Erfordernisse der Bestimmtheit, der Eignung und der behördlichen Erzwingbarkeit reicht es nicht aus, als Nebenbestimmung einer Betriebsanlagengenehmigung einen bloßen Immissionsgrenzwert vorzusehen, ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist. Eine "Auflage", deren Bedeutung sich in einem Hinweis auf das - nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, dient nicht der nach § 77 Abs 1 GewO 1973 zu erfüllenden Konkretisierungsaufgabe (Hinweis E 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040121.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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