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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, daß durch den angefochtenen Bescheid (auch) der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde, obwohl in der Berufung allein der Strafausspruch bekämpft wurde, wurde der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040269.X05Im RIS seit
22.12.1992