RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß durch den angefochtenen Bescheid (auch) der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde, obwohl in der Berufung allein der Strafausspruch bekämpft wurde, wurde der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040269.X05

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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