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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0007 B 27. Februar 1981 RS 1Stammrechtssatz
Zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist grundsätzlich auch der BerufungsGEGNER berechtigt. (Hinweis auf E vom 31.5.1949, 1431/48, VwSlg 865 A/1949). Dem Nachbarn kommt (in einem Verfahren, betreff. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) jedoch das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als BerufungsWERBER zu, es sei denn, daß aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse des Nachbarn daran abzuleiten ist, daß über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde. (Hinweis auf B vom 19.1.1970, 1846, 1887/69, VwSlg 7712 A/1970, vom 19.6.1973, 1994/72)
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040257.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017