RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0007 B 27. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist grundsätzlich auch der BerufungsGEGNER berechtigt. (Hinweis auf E vom 31.5.1949, 1431/48, VwSlg 865 A/1949). Dem Nachbarn kommt (in einem Verfahren, betreff. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) jedoch das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als BerufungsWERBER zu, es sei denn, daß aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse des Nachbarn daran abzuleiten ist, daß über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde. (Hinweis auf B vom 19.1.1970, 1846, 1887/69, VwSlg 7712 A/1970, vom 19.6.1973, 1994/72)

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040257.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten