RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0262

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0261 2

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in bezug auf eine Betriebsanlage ist jedenfalls auch auf deren Artbestimmung und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen, wobei auch für die Annahme einer örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich ist (Hinweis E 17.11.1976, 0162/76, VwSlg 9183 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040262.X02

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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