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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft
gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem § 45 Abs 2 AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010