RS Vwgh 1993/1/7 AW 92/04/0059

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Veröffentlicht am 07.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch einen Bescheid betreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann. Der mit der im Beschwerdeverfahren in Rede stehenden Berufung bekämpfte erstbehördliche Bescheid enthält als Staferkenntnis in Ansehung des Schuldspruches eine Feststellung über die nach Annahme der Behörde - in der Vergangenheit liegende - erfolgte Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes iSd § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 durch den Beschuldigten. Selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte daher der Beschuldigte nicht die Rechtsstellung erlangen, etwa in Ansehung des zukünftigen Betriebes der in Rede stehenden Anlage einer verwaltungsstafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben zu sein. Es vermag aber auch der vom Beschuldigten bezeichnete Umstand der Anhängigkeit eines Teiles der gewerblichen Betriebsanlage betreffenden Betriebsstillegungsverfahrens gemäß § 360 GewO 1973 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen, weil eine derartige Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 mit Bescheid auszusprechen wäre, in Ansehung dessen im Falle seiner Bekämpfung mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG bei einer hiemit im Zusammenhang stehenden entsprechenden Antragstellung das Vorliegen der Aufschiebungsvoraussetzungen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG unabhängig vom gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen wäre.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992040059.A01

Im RIS seit

07.01.1993
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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