RS Vwgh 1993/1/11 AW 92/07/0040

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Veröffentlicht am 11.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 - Vor den gesetzten Leistungsfristen droht dem Bf die Ersatzvornahme nicht; hat seine Beschwerde Erfolg, fällt die Bedrohung weg, bleibt die Beschwerde aber erfolglos, könnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Erfüllungstermin des diesfalls aufrecht bleibenden angefochtenen Bescheides nichts ändern. Das mit der Ungewißheit vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbunde Handlungsrisiko einem Bf abzunehmen, ist nicht Aufgabe des Rechtsinstitutes des § 30 Abs 2 VwGG. Dieses kann nur den behördlichen Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Zwangsvollstreckung oder die Ausübung der einem Dritten eingeräumten Berechtigung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hintanhalten.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992070040.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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