RS Vwgh 1993/1/12 88/14/0077

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0078 88/14/0079

Rechtssatz

Die möglicherweise unwirtschaftliche Entscheidung eines Abgabepflichtigen berechtigt die Abgabenbehörde nicht dazu, der Besteuerung einen vom tatsächlichen Geschehen abweichenden Sachverhalt zugrundezulegen. Dies gilt auch für die Wahl des Zeitpunktes, zu dem der Abgabepflichtige eine steuerlich relevante Ausgabe tätigt. Eine von der Abgabenbehörde unterstellte oder auch tatsächlich gegebene Unwirtschaftlichkeit der Wahl dieses Zeitpunktes kann daher nicht dazu führen, daß § 19 Abs 2 EStG 1972 nicht mehr zu beachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140077.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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