Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67;Rechtssatz
Es ist unzutreffend, daß eine Haftungsverpflichtung nach § 67 ASVG bei sonstiger Verjährung (nach § 68 Abs 2 ASVG; eine solche nach § 68 Abs 1 ASVG kommt hinsichtlich des Rechts auf Geltendmachung von Haftungen nicht in Betracht) binnen zwei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge mit Haftungsbescheid ausgesprochen werden müsse (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252, E 17.9.1991, 89/08/0241). Es genügt vielmehr, daß 1. die Beiträge im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht gegenüber dem Beitragsschuldner verjährt sind (eine Beitragsprüfung hat verjährungsunterbrechende Wirkung) und daß
2. im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht mehr als zwei Jahre ab der "Verständigung des Zahlungspflichtigen (di des Beitragsschuldners) vom Ergebnis der Feststellung" von Beitragsschulden ihm gegenüber (zum Begriff der "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs 2 ASVG Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116, E 24.10.1989, 89/08/0117) verstrichen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080176.X02Im RIS seit
20.11.2000