RS Vwgh 1993/1/12 88/14/0077

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0078 88/14/0079

Rechtssatz

AusfzF, ob ein als Mietvorauszahlung geleisteter Betrag in Wahrheit keine Mietvorauszahlung, sondern als Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut "Mietrecht" anzusehen ist. Dies läßt sich jedoch nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen, wobei für das Vorliegen von Anschaffungskosten spricht, wenn neben einem angemessenen laufend zu entrichtenden Mietzins zusätzlich eine "Mietzinsvorauszahlung" geleistet wird, oder wenn diese für einen ungewöhnlich langen Zeitraum vereinbart ist (zB fünfzig Jahre) sowie, wenn die Zahlung nicht mehr als Nutzungsentgelt für eine bestimmte Mietperiode, sondern deswegen geleistet wird, um überhaupt den Abschluß eines Mietvertrages zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140077.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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